ZENTRALE

Franz Liszt-Gasse 2/5
7000 Eisenstadt, Österreich
T +43 676 467 9951

WIEN

Lastenstraße 30
1230 Wien, Österreich

Steiermark

Industriestraße 19
8712 Niklasdorf, Österreich

Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen dermove-it Transport & Logistik GmbH.

Die vorliegenden Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen sind in jedem Fall Bestandteil des Firmen move-it Transport & Logistik GmbH  abgeschlossenen Rechtsgeschäftes. Sie sind der Website der Gesellschaft unter http://moveit-transport.at in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Ein Hinweis auf die Geltung der Bedingungen findet sich ferner in den Geschäftsunterlagen der Gesellschaft mit Verweis auf die genannte Website. Für allfällige Anfragen betreffend der Allgemeinen und der Besonderen Geschäftsbedingungen wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: office@moveit-transport.at

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen und besonderen Geschäfts- und Vertragsbedingungen (im Weiteren AGB genannt) sind in jedem Fall Bestandteil eines mit der move-it Transport & Logistik GmbH (im Weiteren AN genannt) abgeschlossenen Rechtsgeschäftes. Diese AGB sind der Homepage der Gesellschaft unter https.//moveit-transport.at in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Die ergänzenden, zusätzlichen abteilungsspezifischen AGBs:

  • AGB-K (für Kranarbeiten)
  • AGT (für Transportleistungen)

gelten als unabdingbarer Bestandteil der AGB, und sind unbedingt zu beachten. Mit der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung bestätigt der Auftraggeber (im Weiteren AG genannt) ausdrücklich diese AGB eingesehen und akzeptiert zu haben. Allgemeine Geschäfts-, Vertrags- und / oder Lieferbedingungen des AG werden von uns nicht akzeptiert, auch dann nicht, wenn der AG in Auftragserteilungen und/oder in Auftragsbestätigungen darauf verweist. AGB des AG akzeptieren wir auch dann nicht, wenn wir Aufträge ohne vorherige förmliche Zurückweisung der Bedingungen des AG aus-/durchführen. Diese AGB inkl. der AGT, AGB-K gelten national sowie auch international.

1.2. Abschluss des Rechtsgeschäftes

Angebote des AN sind freibleibend und gelten (sofern in den abteilungsspezifischen AGB nicht anders geregelt) 3 Monate ab Angebotsdatum. Angebote sind kostenlos und daher für den AN nicht verpflichtend. Die Leistungspflicht des AN entsteht erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den AN. Sofern vom AN schriftlich verfasste Auftragsgrundlagen (insbesondere Auftragsbestätigungen) vom Inhalt dieser AGB abweichen, gehen (begrenzt auf den jeweiligen Auftrag) die individuellen Vereinbarungen den AGB vor.

1.3. Arbeitszeiten des AN:

Unsere Arbeitszeiten sind Montag – Freitag (an Werktagen): 07:00-16:00 Uhr.

1.4. Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des AN mit bestrittenen oder nicht rechtskräftigen geforderten Gegenforderungen des AG ist ausgeschlossen.

1.5. Zahlungsbedingungen

Wenn nichts anderes vereinbart dann gilt folgendes Zahlungsziel als zwingend: Zahlbar sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Andere Zahlungsbedingungen gelten nur bei schriftlicher vorheriger Vereinbarung. Etwaige anfallende Mahn- und Inkassospesen werden an den AG verrechnet.

1.6. Rücktrittsrecht / Verzug

Dem AG stehen ausschließlich die gesetzlich zwingenden Rücktrittsrechte zu.

  • Tritt der AG ungerechtfertigt zurück oder wird die Ausführung eines Auftrages aus Gründen die nicht im Einflussbereich des AN liegen storniert, unter- oder abgebrochen, ist der AN berechtigt die bis dahin erbrachten Leistungen und Auslagen, sowie den restlichen vereinbarten Leistungsumfang vollumfänglich in Rechnung zu stellen.
  • Der AN hat ein Rücktrittsrecht (ohne das eine Nachfrist gesetzt werden muss), wenn
    • erforderliche Genehmigungen / Bewilligungen nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden
    • beim AG Umstände eintreten oder solche dem AN bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des AG in Frage stellen
    • über das Vermögen des AG ein Konkursverfahren eröffnet wird
    • die Vertraglich vereinbarten Grundlagen / Voraussetzungen nicht gegeben sind – insbesondere bei den Eigenschaften des Gutes / der Ladung und der Einsatzorte und bei der Art und Weise / den Umständen der Auftragsdurchführung
    • sich durch die Aufnahme oder die Fortsetzung der Arbeiten durch den AN (nach Ermessen des AN) eine unverhältnismäßige Gefährdung von Personen, Geräten, Gütern oder der Umwelt ergeben könnte
    • durch Höhere Gewalt, Wetterbedingungen, Verkehrsverzögerungen, technische Gebrechen oder ähnliche Ursachen (auch Zufall) Umstände eintreten, die (nach Ermessen des AN) eine vertragskonforme Aus- oder Fortführung der Arbeiten beeinträchtigen oder verhindern

Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass dem AG in einem solchen Fall keine Ansprüche (welcher Art auch immer) und keine Rücktrittsrechte zustehen. Insbesondere ist die Geltendmachung von Abstrichen und / oder Vertragsstrafen gegen den AN ausgeschlossen.

1.7 Haftung des AN

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des AN ist ausdrücklich ausgeschlossen. Für Personenschäden haftet der AN nur dann, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Für sonstige Schäden – auch und insbesondere für Sach- und Vermögensschäden haftet der AN ausschließlich bei Vorsatz. In jedem Fall haftet der AN nur bis zum Höchstbetrag seiner Haftpflichtversicherung. Jeder Anspruch gegen den AN seitens des AG oder Dritter auf Schadensersatz und Regressansprüche wegen leichter sowie (soweit zulässig) auch wegen grober Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der AG verzichtet darauf, höhere Forderungen als die genannte Versicherungsdeckung geltend zu machen. Der AG verpflichtet sich gleichzeitig, den AN für Schäden oder Regressansprüche Dritter (auch Versicherer), die gegen den AN geltend gemacht werden schadlos und klaglos zu halten. Vermögensschäden und Folgeschäden (auch am zu bewegendem Gut) sind von der Haftung ausgeschlossen. Jegliche Haftung des AN ist jedenfalls ausgeschlossen

  • Für Schäden, die durch Höhere Gewalt, Zufall, Wetterbedingungen, technisches Gebrechen oder Verkehrsverzögerungen entstehen.
  • Für Ansprüche Dritter, die direkt gegen den AN oder gegenüber dem AG geltend gemacht werden.
  • Für Folge- und Vermögensschäden, Stehzeiten und Ausfallskosten, sowie für entgangene Gewinne und Zinsverluste.
  • Für Schäden, die durch falsche oder unvollständige Informationen des AG (insbesondere bei den/über die Eigenschaften des Gutes / der Ladung und der Einsatzorte und bei der Art und Weise / den Umständen der Auftragsdurchführung.
  • Für Schäden, die durch die Nichterteilung von einzuholenden Genehmigungen oder Bewilligungen (behördlich oder privat), oder durch Widerruf oder Abänderung solcher Genehmigungen oder Bewilligungen entstehen.
  • Bei Berge- und/ oder Notfalleinsätzen.
  • Der AN hat keine Lasthakenversicherung eingedeckt – hinsichtlich der Eindeckung einer solchen Versicherung durch den AN kann der AG ein auftragsspezifisches Angebot beim AN anfordern. Sofern der AG auf die Eindeckung einer Lasthakenversicherung durch den AN verzichtet ist ein Regressverzicht des AG und dessen Versicherer gegen den AN ausdrücklich ausgeschlossen. Die Angabe eines Warenwertes allein gilt nicht als Auftrag zur Eindeckung einer Lasthakenversicherung durch den AN.

Dem AG steht es frei für weitergehenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen. Er erkennt mit Auftragserteilung die vereinbarten Haftungsbeschränkungen ausdrücklich an. Im Versicherungsfall wird der AN haftungsfrei, wenn dieser dem AG die Ansprüche aus Versicherungen an den Versicherer abtritt. Der AG hält den AN und deren Mitarbeiter Schad- und Klaglos, wenn andere Versicherungen für Schäden Ersatz leisten und diese Leistung im Regressweg gegenüber dem AN geltend gemacht wird. Die in den nachfolgenden „abteilungsspezifischen Bedingungen“ für einzelne Sparten des AN angeführten Punkte zum Thema „Haftung“ gelten ergänzend.

1.8 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist A 1230 Wien. Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Rechtsstreitigkeiten das für den 23. Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht oder nach Wahl des AN der Ort der Schadenszufügung bzw. der allgemeine Gerichtsstand des AN. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles sowie prozessuales Recht unter Ausschluss sämtlicher
Kollisionsnormen, insbesondere des UN-Kaufrechtes sowie des IPR. Die Vertragssprache ist deutsch.

1.9 Datenschutzerklärung

Die move-it Transport & Logistik GmbH ist berechtigt, Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom AG, vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit den vom AN durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom AN für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der AN ermächtigt, auf Anforderung von Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen zu übermitteln / weiter zu geben (z.B.: Fotos von der Ladung, …).

1.10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der AGB davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu vereinbaren. Stand: Juli 2023

Besondere Geschäftsbedingungen

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderslautend vereinbart gilt:

2.1. An- und Abfahrt und Mauten** werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Die Zeitzählung beginnt mit Abfahrt in WIen, Lastenstraße 30 und endet mit Ankunft in 1230-Wien. (** = Mauten werden mit einem Aufschlag i.H.v. 5 % verrechnet)

2.2. Sofern An-/Abfahrtspauschalen angeboten werden, gelten diese vorbehaltlich freier, befahrbarer Wegstrecken und für den kürzesten/schnellsten Weg. Pauschalen gelten für Arbeiten innerhalb der Normalarbeitszeit und beinhalten keine Überstundenzuschläge. Sollten Überstundenzuschläge anfallen werden diese zusätzlich verrechnet.

2.3. Eventuelle Genehmigungen, Begleitungen, sowie verkehrslenkende Maßnahmen und andere auftragsspezifische Auslagen werden gesondert (mit einem Aufschlag) in Rechnung gestellt. Eventuell erforderliche Straßensperren sind durch den Auftraggeber zu beantragen und zu organisieren.

2.4. Das Rüsten (Auf- und Abbau des Kranes, Ballastaufnahme bzw. Ballastablage und die Montage bzw. Demontage einer Gitterspitze) wird zum jeweiligen Stundensatz verrechnet.

2.5. Es gelten folgende Mindestverrechnungszeiten: LKW, Ladekräne: 3 Stunden/Tag, exkl. An- und Abfahrten.

2.6. Sofern Sonderanschlagmittel erforderlich sein sollten, sind uns diese -unter Vorlage der gültigen Prüf-/Abnahmeprotokolle- kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

2.7. Unsere Arbeitszeiten sind: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr (an Werktagen)
Überstundenzuschläge 50%: Montag – Freitag von 05.00 Uhr – 07.00 Uhr und von 17.00 Uhr – 20.00 Uhr und Samstag von 07.00 Uhr – 15.00 Uhr: Euro 20,00 pro Mann und Stunde Überstundenzuschläge 100%: Montag – Freitag von 20.00 Uhr – 05.00 Uhr, sowie Samstag ab 15.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen: Euro 40,00 pro Mann und Stunde

2.8. Aufgrund Ihrer Angaben bzw. Ihrer Anforderung stellen wir Ihnen unsere Geräte zur Verfügung. Sollte das zur Verfügung gestellte Gerät für die durchzuführenden Arbeiten nicht geeignet sein, entstehen keine wie auch immer gearteten Schadenersatzansprüche durch den Auftraggeber gegen die move-it Transport & Logistik GmbH. Anfallende Mehrkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

2.9. Ausdrücklich wird vermerkt, dass die Firma move-it Transport & Logistik GmbH den Ladekran nur mit Fahrer zur Verfügung stellt.

2.10. Wir setzen ausreichend dimensionierte, ebene, verdichtete, sowie freie Zufahrtwege und Kranstellplätze voraus, welche die nötige Tragfähigkeit aufweisen müssen damit ein störungsfreier Arbeitsvorgang erfolgen kann. Für Schäden oder Setzungen an der Zufahrt und/oder im Kranstellplatz lehnen wir jegliche Haftung ab. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass sich im Stand-/Abstützbereich keine Schächte, Gruben, Rohre, etc. und im Schwenk-/Dreh-/Arbeitsbereich keine Kabel, Leitungen oder andere Hindernisse befinden dürfen. Bei Arbeiten in Hallen oder unter Dach setzen wir eine ausreichende lichte Höhe (unter Berücksichtigung der Länge der Gehänge) voraus. Die genannten Wege und Flächen müssen ohne Kosten für uns entsprechend hergerichtet werden. Wartezeiten die in diesem Zusammenhang entstehen werden wir an den AG verrechnen. Etwaige Verunreinigungen von (öffentlichen) Straßen und Wegen, die beim Verlassen der Baustelle entstehen, sind durch den AG zu beseitigen.

2.11. Bei technischen Gebrechen oder Ausfällen durch höhere Gewalt können keine Abstriche oder Verzugsstrafen gegen die Firma move-it Transport & Logistik GmbH geltend gemacht werden.

2.12. Die behördlichen Genehmigungen für unsere Kräne beinhalten ein Fahrverbot bei schlechten Sicht- und Witterungsbedingungen – für dadurch entstehende Ausfall- und sonstige Kosten übernehmen wir keine Haftung (höhere Gewalt).

2.13. Das An- und Abschlagen der Anschlagmittel an das zu bewegende Gut erfolgt durch den Auftraggeber und auf dessen alleinige Verantwortung und Risiko. Zum Einweisen des Kranfahrers muss von Seiten des Auftraggebers entsprechend geschultes Personal zur Verfügung gestellt werden. Für entstandene Schäden durch nicht ordnungsgemäße Einweisung lehnen wir jegliche Haftung ab.

2.14. Kranarbeiten werden grundsätzlich auf Basis der Weisungen und somit auf Risiko des Auftraggebers durchgeführt. Trotzdem sind unsere Kranfahrer berechtigt, die Arbeit abzulehnen oder abzubrechen um eine unverhältnismäßige Gefährdung von Personen, Geräten und Gütern, die sich aus der Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit ergeben könnte zu vermeiden.

2.15. Bei Stornierung eines Auftrages (oder von Teilen eines Auftrages)

  • für LKW-Ladekräne bis zu einer Größe von 90 innerhalb eines Werktages vor Einsatzbeginn
  • für LKW-Ladekräne mit einer Größe von 100 – 200 innerhalb von zwei Werktagen vor Einsatzbeginn

behalten wir uns vor eine Stornogebühr in Höhe von 10 % der ursprünglichen Auftragssumme zu verrechnen – bereits angefallene Kosten werden auf jeden Fall verrechnet. Darüber hinaus gehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

2.16. Wir behalten uns das Recht einer Preisanhebung bei außerhalb unseres Einflussbereiches liegenden (gesetzlichen) Änderungen und Kostenerhöhungen vor.

2.17. Haftungen außerhalb des Deckungsbereiches unserer Betriebshaftpflichtversicherung, sowie außerhalb unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen sind generell ausgeschlossen (einsehbar unter https.//moveit-transport.at). Hinsichtlich einer Lasthakenversicherung setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung und wir unterbreiten Ihnen gerne ein entsprechendes Angebot – ansonsten gilt ein Regressverzicht (auch seitens Ihres Versicherers) als vereinbart.

2.18. Sofern für den einzelnen Auftrag nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind wir berechtigt zur Erfüllung der von uns übernommenen Verpflichtungen andere Unternehmen einzusetzen.

2.19. Erfüllungsort ist A-7000 Eisenstadt, Gerichtstand ist das Landesgericht Eisenstadt oder nach Wahl des AN der Ort der Schadenszufügung bzw. der Allgemeine Gerichtsstand des AN. Vereinbart wird die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

2.20. Alle angeführten Preise gelten in Euro und verstehen sich exkl. 20% MwSt. (sofern diese zu verrechnen ist) und exkl. Hebeversicherung und gelten nicht für Spundwandzieharbeiten.

2.21. Aufträge übernehmen wir grundsätzlich nur auf Grundlage unserer AGB.

3.1 Geltungsbereich

Allen Angeboten / Aufträgen liegen diese AGT zugrunde. Mit Auftragserteilung (bis max. 24,0h danach) bestätigt der AG in Kenntnis dieser AGT zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des AG gilt jedenfalls als Zustimmung. Diese AGT gelten auch dann, wenn sie in der AB des Transporteurs dem AG erstmals zur Kenntnis gebracht werden. Die AGT gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbes sind (Kleintransportunternehmer und konzessionierte Transportunternehmer im folgenden Transporteure genannt) für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmer, die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt sind. Die AGT gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGT sinngemäß ein.

3.2 Frachtpreise / Angebotsgrundlage

Angebotsgültigkeit solange Transportkapazitäten frei sind – Preise 3 Monate ab Angebotsdatum. Unsere Frachtpreise sind all in Preise Netto, berechnet auf der kürzesten möglichen Fahrstrecke jedoch excl. VLM (verkehrslenkende – Maßnahmen) die Infolge einer anderen als der beantragten Route kurzfristig infolge baulicher Veränderung (Baustellen, etc.) oder statischer Vorgaben durch die Behörde nicht befahren werden kann, sowie Polizei, Transportbegleitung BF4 / BF3+ (Polizeiersatz), Zollspesen und Begleitscheine / Carnet-TIR Abfertigung. Als Grundlage gelten die vom AG angegebenen Daten wie Art der Ware, Abmaße und Gewicht etc. . Für Abweichungen und deren Folgen haftet der AG. In den Frachtangeboten wird immer die kürzeste mögliche Transportstrecke angeboten. Sollte aus Gründen wie (Straßensperre, Umleitungen, etc. … ) sprich höherer Gewalt ein Transport zum vereinbarten Zeitraum NICHT möglich sein, so behält sich der AN vor, die Mehrkosten für die Ausweichstrecke dem AG und deren Zusatzkosten (Mehrkosten Begleitung, Mehrkosten Genehmigung, … usw. ) in Rechnung zu stellen. Frachtanfrage ohne genaue Adresse werden immer als normale Zustellung berechnet (ohne Probleme zufahrbar; keine Bergzustelladressen; usw. )- Solche Ausnahmezustelladressen müssen eventuell vorher besichtigt werden. Diese Kosten werden ebenso an den AG weiterverrechnet wie die dadurch entstehenden Mehrstunden die dem AN dadurch anfallen.

3.3 Be- und Entladung der Güter

Die Güter sind vom AG, dem Absender bzw. dem Empfänger zu be- bzw. zu entladen. Bei Mitarbeit von Fahrerpersonal, Hilfspersonal sprich Erfüllungsgehilfen oder des Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal sprich Erfüllungsgehilfen bei der Be- oder Entladung, haften diese Personen als Erfüllungsgehilfen des AG oder des Absenders. Wird jedoch mit dem Transporteur spätestens vor Beginn der Be- oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass der Transporteur für die Be- u. Entladung verantwortlich sein soll, so haftet der Transporteur für die ordnungsgemäße Verladung lt. CMR und kann dafür ein gesondertes Entgelt berechnen. Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden den Transporteur nicht. Für etwaige Schaeden die während der Be- oder Entladung entstehen (z.B.: Motorschaden bei einem Bagger, …) haftet der AG – Haftbarhaltung an die ausführenden Person (Fahrpersonal) sprich an den AN ist ausgeschlossen. Ebenso haftet der Absender bez. einer eventuell falsch verladenen Ware – hier trifft den Fahrer sprich dem AN keine Schuld.

3.4 Standgeldregelung innerhalb eines Werktages

Be- und Entladungsdauer innerhalb eines Werktages ist wie folgt festgelegt und unterscheidet sich nach Art des Lastkraftfahrzeuges bzw. Ladungsgewicht des Ladegutes. Die Standkosten werden zzgl. zum Frachtpreis in Rechnung gestellt. Preisangaben sind € Nettopreise. Weiters werden sämtliche durch lange Verzögerung anfallende Nebenkosten (z.B.: Begleitkosten bei Folgeauftrag, Stehzeit Begleitfahrzeug, Stehzeit Polizeikosten, usw.) nach Erhalt der Kostenaufstellung an den AN belastet. Als Grundlage gelten die am CMR bestätigten Zeiten.

3.5 Stornierung des Transportauftrags

Rachbauer AGB Transport

3.6 Lade- und Ablieferfrist, Lieferfristen

Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern – immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Be- oder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht aus. Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der Beförderung durch Umstände, die in der Sphäre des AG liegen (wobei Absender und Empfänger dem AG zuzurechnen sind), verzögert, so hat der AG den Stundensatz zu zahlen, der sich aus dem vereinbarten Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den dem Transporteur aus der Verzögerung erwachsenen Schaden (z.B. Leerfahrten, Stehzeiten etc.) vollständig zu ersetzen. Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung des Transporteurs geändert werden. Ohne schriftliche Zustimmung des Transporteurs stellen solche Änderungen eine Stornierung des Auftrages dar und werden mit 100% der Frachtkosten verrechnet. Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht dem Transporteur für die Rückbeförderung gegenüber seinem AG ein angemessenes Entgelt in Höhe der vereinbarten Fracht zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Entladung wie in dieser AGT geregelt. Transporte können erst nach (falls erforderlich) erhaltener Genehmigungen durchgeführt werden – unabhängig von vorgegebenen Terminen durch den AG. In diesem Fall trifft den AN keine Schuld (keine Kosten).

3.7 Abholung und Zustellung der Güter

Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und zugestellt. Das Gut gilt als Zugestellt wenn es an der im Auftrag vereinbarten Entladestelle dem Empfänger für die Entladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist spätestens die Haftung des Transporteurs. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme, so tritt ein Ablieferungshindernis ein und der Transporteur ist zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des AG berechtigt. Vereinbarungen des AG mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde liegenden Vertrag haben für den Transporteur keine Wirkung.

3.8 Überladung

Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung (Gewicht oder Abmaße) die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der AG dennoch auf die Beladung, kann der Transporteur die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des AG wieder entladen. Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nicht jedoch mit Konsumenten, gilt bei Feststellung einer Überladung einer nicht vom Transporteur verladenen Sendung, dass der Transporteur vom AG die Abladung des Übergewichtes auf Kosten des AG verlangen kann. Geschieht dies nicht sofort oder wird die Überladung unterwegs festgestellt, so kann der Transporteur das Übergewicht auf Gefahr und Kosten des AG abladen. Der abgeladene Teil wird dem AG zur Verfügung gestellt. Trifft dieser binnen angemessener Frist keine Anweisungen, so kann der Transporteur das Gut auf Gefahr und Kosten des AG einlagern und nach seiner Wahl allenfalls nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter veranlassen. Der AG haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes – für die gesamte Fracht. Der Transporteur kann dem AG zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen. Darüber hinaus haftet der AG dem Transporteur für jeden mit der Überladung verbundenen Schaden (für alle anfallenden Strafen: AN, Fahrpersonal, …).

3.9 Prüfung des Inhaltes der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht

Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des AG übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des AG nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der AG ist davon zu verständigen. Trifft der AG nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des AG berechtigt. Ist der AG Unternehmer, kann der Transporteur nach seiner Wahl allenfalls auch den Verkauf der Güter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Im Verhältnis zu Konsumenten steht diese Möglichkeit des Verkaufes dem Transporteur nicht zu. Der AG haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden.

3.10 Ladungssicherung

Zur Ladungssicherung werden Spanngurte, Ketten, … verwendet. Das Verladepersonal hat unsere Fahrer einzuweisen wo und mit wie viel Gurten / Ketten die Ladung zu sichern ist. Der Kunde hat dem Fahrer den Schwerpunkt der zu ladenden Ware genauestens mitzuteilen, bzw. muss der Schwerpunkt markiert sein. Ist beim Auflieger ein Einlagetisch erforderlich, so ist uns kostenlos ein z.B. Kran, Stapler, … an der Lade oder Entladestelle inkl. Personal zur Verfügung zu stellen, welcher unserem Fahrer behilflich ist.

3.11 Schutz des Ladungsgutes

Der AG ist dafür verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des AG haftet. Ist die Ware zu schützen besteht die Möglichkeit dies mittels einer Wurfplane zu machen. Wurde dies vorab nicht vereinbart so ist dies im Nachhinein möglich (Kostenpflichtig) – Der Frachtführer ist dann aber nicht verpflichtet eine Plane mitzuführen – falls dieser eine ausreichend große Plane mitführt, ist der Preis für eine Einplanung extra zu vereinbaren. Führt der Frachtführer keine Plane mit so hat diese der Absender zur Verfügung zu stellen – nach der Entladung verbleibt diese Plane beim Empfänger (keine Verpflichtung zur Rückführung). Bei Verwendung einer Wurfplane ist das Verladepersonal verpflichtet dem Fahrer des LKWs beim Einplanen der Ware behilflich zu sein. Es ist darauf zu achten, dass durch die Wurfplane keine Schäden an der Ware entstehen können. Daher verpflichtet sich der Absender / Verladepersonal die Ware mittels Kantenschutz, Folien, oder dergleichen zu schützen. Schäden die durch eine Wurfplane an der Ware entstehen werden NICHT vom Transporteur übernommen. Sollte die Ware unbeschädigt bleiben aber die Wurfplane beschädigt werden, so verpflichtet sich der AG die Kosten für eine Reparatur oder eine eventuelle Neuanschaffung zu 100% zu übernehmen.

3.12 Schutz des Lastkraftfahrzeugs

Das Lastkraftfahrzeug ist vor Schäden zu schützen. Bei unvorhersehbaren starken Verschmutzungen (z.B.: auslaufendes Öl einer Baumaschine, usw. ) haftet der AG für die Reinigung in Höhe von 100% der Reinigungskosten sowie über 100% der Ausfallsfracht im Zeitraum der Reinigung. Normale Verschmutzungen (Erde, Schotter, … ) sind kostenfrei und werden durch den AN gereinigt. Weiters ist es untersagt nicht fahrtüchtige Kraftfahrzeuge mittels anderen zur Verfügung gestellten Hilfsmittel über die Rampen auf den Transportauflieger zu schieben oder zu ziehen – Schäden dadurch gehen zu 100% an den AG.

3.13 Beförderungspapiere

Der AG ist, sofern er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt. Der AG haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der AG ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.

3.14 Informationspflicht des AG

Der AG ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren. Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche Güter Inhalt / Teil der Sendung sind. Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem Transporteur und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben. Verletzt der AG seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden. Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen den Transporteur zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes. Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der AG haftet für alle Kosten und Schäden, die Aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen – auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.

3.15 Verspätete Anlieferung

Für eine verspätete Anlieferung die durch unvorhersehbare Ereignisse (z.B.: Fahrzeitüberschreitung durch Stau, Unfall, Unwetter, etc.) entstehen kann, übernimmt der AN keine Haftung / Kosten.

3.16 Vertragsschließende Parteien

Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem AG abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den Transporteur daher nicht.

3.17 Arbeitszeiten des AN

Unsere Arbeitszeiten sind Montag – Freitag (an Werktagen): 07:00-16:00 Uhr. Überstundenzuschläge 50% an Werktagen von Montag – Freitag: 05:00-07:00 und 16:00-20:00 Uhr Überstundenzuschläge 100% an Werktagen von Montag – Freitag: 20:00-05:00 Uhr

3.18 Zahlungsbedingungen

Wenn nichts anderes vereinbart dann gilt folgendes Zahlungsziel als zwingend: Zahlbar sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug Andere Vereinbarungen gelten nur bei schriftlicher vorheriger Vereinbarung. Etwaige Anfallende Mahn- und Inkassospesen werden an den AG verrechnet.

3.19 Lademittel & Gefahrgut

Der Transporteur haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für den Tausch oder die Rückführung der ihm übergebenen Lademittel zu sorgen. Der AN / Transporteur ist NICHT ausgerüstet und kann KEIN ADR (Gefahrengut) transportieren. Dem AG ist es daher strengstens untersagt Gefahrengut in jeglicher Art und Weise an den Transporteur zu übergeben.

3.20 Haftung

Bei eintretenden Transportschäden haften wir gemäß AÖSp. / Versicherung CMR !

3.21 Sonstiges

Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des AG sind auf den gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen dieses Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen, Auftragsformularen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen oder Schreiben des AG vermerkt ist. Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) oder sonst unwirksam sein, ist davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame Bestimmung unbeachtlich, und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche Bestimmung zu ersetzen. Unsere AGT hat auch ohne Unterschrift Gültigkeit.

Stand Juli 2023